Geburtsurkunde Ausstellung
Geburtsurkunde Ausstellung
Textblöcke ein-/ausklappenAuf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Leistungsbeschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Zuständig für die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist immer das Standesamt des Geburtsortes!
Achtung! Wenn Sie die Geburtsurkunde zur Vorlage für eine geplante Eheschließung beim Standesamt benötigen, beantragen Sie bitte einen Geburtenregisterauszug . Dieser Auszug gibt dem Standesamt Hinweise auf mögliche Vorehen, Adoptionen und Kinder. Eine einfache Geburtsurkunde reicht für die Eheschließung in der Regel nicht aus.
Verfahrensablauf
Sie haben die Möglichkeit, diese Dienstleistung auch online über das Serviceportal der Gemeinde Stelle in Anspruch zu nehmen. Als Zahlungsweise steht Ihnen paypal, giropay oder Kreditkarte zur Verfügung.
Wenn Sie den Antrag auf Ausstellung der Geburtsurkunde digital stellen, halten Sie bitte einen Scan der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises bereit.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie Ihren Ausweis bzw. einen Scan der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises.
Welche Gebühren fallen an?
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Ausstellung der Urkunde
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- §§ 1591- 1594 German Civil Code (BGB)
- Section 56 (4) of the Personal Status Act (PStG)
- § 70 of the Ordinance on the Implementation of the Civil Status Act (PStV)
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Amt/Fachbereich
Standesamt
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport