Gewerbe Ummeldung


Leistungsbeschreibung


Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Verfahrensablauf


Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Spezielle Hinweise

Ordnungsabteilung der Gemeinde Stelle

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Spezielle Hinweise

Wenn noch kein Handelsregisterauszug vorliegt, wird der Notarvertrag benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

Spezielle Hinweise

Die Gebühr für eine Gewerbeummeldung beträgt in der Gemeinde Stelle: 13,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Anträge / Formulare


Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)

Was sollte ich noch wissen?


Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Amt/Fachbereich


Bürgerservice/ Gewerbeamt

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Kontakt

  • Bürgerservice

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter*in Frau Ernst-Szczepaniak

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