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Sterbeurkunde Ausstellung


Der Tod eines Menschen muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich er eingetreten ist, angezeigt werden.

Leistungsbeschreibung

Die Ausstellung einer Sterbeurkunde können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beim zuständigen Standesamt beantragen.  Diese ist für verschiedene Verwaltungsvorgänge nach dem Ableben einer Person notwendig.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Die Dienstleistung ist unter der Bezeichnung "Sterbefallbeurkundung" erläutert.



  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt.

  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, die Sterbeurkunde aus.

  • Das Standesamt übermittelt Ihnen die Sterbeurkunde, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.

  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Spezielle Hinweise

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Bereich der Tod eingetreten ist.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Sterbefall eingetreten ist.

Berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde zu stellen sind Sie als:

  • Ehegatte und Lebenspartner der verstorbenen Person
  • Vorfahre und Abkömmling der verstorbenen Person
    (z. B. Kind, Enkelkind)
  • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
  • andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Sie müssen mindesten 16 Jahre alt sein.

- Identitätsnachweis (Kopie)

Spezielle Hinweise
  • Todesbescheinigung (bei Erstbeurkundung),
  • Urkunden bzw. andere Unterlagen, aus denen sich die direkte Verwandtschaft ergibt,
  • Unterlagen, die das rechtliche Interesse glaubhaft machen.

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung einer Sterbeurkunde
Gebühr: 7,50 EUR
Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen - Stadt Aurich) Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport