BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister Eintragung

Leistungsbeschreibung

Übermittlungssperre

Zweck: Schutz der Privatsphäre bei standardmäßigen Datenübermittlungen.

Voraussetzung: Es ist kein Grund oder Nachweis erforderlich; ein einfacher Widerspruch reicht aus. 

Wirkung: Gilt gezielt gegen die Datenweitergabe an bestimmte Stellen, wie:

o    Religionsgesellschaften (bezüglich Daten von nicht-religiösen Familienangehörigen)

Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten der Familienangehörigen (dies sind Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Mitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.

o    Parteien und Wählergruppen (vor Wahlen)

Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten geben. Für die Bestimmung der Gruppen darf nur das Lebensalter verwendet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Beauskunftet werden Namen, Anschrift und Doktorgrad. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.

o    Presse oder Mandatsträger bei Alters- und Ehejubiläen

Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV)
Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Weiterhin dürfen die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt und dem Landratsamt Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Bundespräsidenten bzw. des Landrats übermitteln. Das Landesamt für Finanzen erhält automatisiert Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Ministerpräsidenten. Diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen können Sie widersprechen.

o    Adressbuchverlage

Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.

o    Die Bundeswehr (Datenübermittlung zu volljährig werdenden Personen)

Bundeswehr
Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) ermöglicht seit dem 1. Januar 2026 eine automatisierte Datenübermittlung von den Meldebehörden an die Bundeswehr. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, sind betroffen. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist nicht mehr möglich und wird auch nicht mehr ins Melderegister eingetragen. Übermittelt werden Familienname, Vornamen und die aktuelle Anschrift zur Kontaktaufnahme. 

Gültigkeit: Gilt unbefristet, bis Sie sie widerrufen. 

_____________________________________________________________________

 

Auskunftssperre

Zweck: Schutz von Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen.

Voraussetzung: Sie müssen der Meldebehörde konkrete Gründe und Tatsachen glaubhaft machen (z. B. bei Stalking oder Bedrohung).

Wirkung: Genereller Stopp für Melderegisterauskünfte an Privatpersonen und Firmen. Behörden erhalten die Auskunft zwar, werden aber auf die Sperre hingewiesen. Vor jeder Datenweitergabe werden Sie zudem angehört.

Gültigkeit: Ist auf zwei Jahre befristet, kann jedoch auf Antrag verlängert werden.

Sie können die Übermittlungssperre bei der Gemeinde Stelle hier online eintragen lassen oder Sie wenden sich an das Meldeamt im Rathaus der Gemeinde Stelle. 

Eine Auskunftssperre beantragen Sie hier online. Oder Sie wenden sich an das Meldeamt im Rathaus der Gemeinde Stelle.

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Laden Sie für eine Auskunftssperre Nachweise hoch, die die Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen können.

Auskunfts- und Übermittlungssperren sind in der Regel kostenfrei. 

Übermittlungssperren werden in der Regel am nächsten Werktag bearbeitet. 

  • § 42 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)